Impressum Kontakt

Druckbare Version

Beispiele

"WEM DIE STUNDE SCHLÄGT…" - BEISPIELE

VERUNGLÜCKTER UNTERNEHMENSNACHFOLGEN




Beispiel 1

Handwerksmeister Werner Arndt* führt seinen Betrieb als Einzelunternehmen. Er ist in 2. Ehe verheiratet, hat drei minderjährige Kinder, davon zwei aus erster Ehe. Er stirbt nach einem Unfall ohne Testament.

Rechtsfolgen:

Nach der gesetzlichen Erbfolge werden Erben des Arndt in Erbengemeinschaft seine zweite Ehefrau, sein minderjähriges Kind aus der 2. Ehe, vertreten durch einen Ergänzungspfleger, sowie seine Kinder aus erster Ehe, vertreten durch ihre Mutter, die erste Ehefrau.

Wirtschaftliche Folgen:

Wegen stark divergierender Interessen der Erben wird das Einzelunternehmen faktisch handlungsunfähig. Denn die Erben können im Regelfall nur einstimmig entscheiden. Jahrelange Streitigkeiten sind vorprogrammiert. Falls kein Mitglied der Erbengemeinschaft oder Angestellter des Unternehmens den Meistertitel hat, kann der Betrieb nicht fortgeführt werden.

Lösungsansatz:

Erbeinsetzung und Anordnung von Vermächtnissen, Testamentsvollstreckung

* Die mit * gekennzeichneten Namen sind in allen Beispielen geändert.

weiter


Beispiel 2

Richardt Burck*, geschäftsführender Gesellschafter der Burck GmbH & Co. KG*, verheiratet, 2 Kinder, verstirbt. In seinem Testament hat Burck bestimmt, dass sein Sohn „den Betrieb“ (Wert: 2 Mio. Euro) und seine Tochter die 1960 für 200.000 DM privat erworbene, an den Betrieb vermietete Geschäftsimmobilie mit einem Verkehrswert von 2,3 Mio. Euro „erben“ soll. Die Ehefrau soll hieraus von der Tochter eine lebenslange „Rente“ in Höhe von € 5.000/ Monat erhalten. Er hat Testamentsvollstreckung angeordnet. In den Gesellschaftsverträgen ist dazu nichts geregelt.

Rechtsfolgen:

Die personelle Verflechtung zwischen Betrieb und Immobilie wird durch den Tod von Burck aufgelöst: die seit 1960 bestehende Eigenschaft des Betriebsgrundstücks als Sonderbetriebsvermögen endet. Wegen der Auflösung stiller Reserven kommen auf die Erben neben der Erbschaftsteuer auch Einkommensteuern in Höhe von über 1 Mio. € zu.

Weiteres Streitpotentiale liegt in der unklaren Formulierung des Testaments.

Wirtschaftliche Folgen:

Existenzgefährdender Liquiditätsengpass: ohne großzügiges Einspringen der Bank droht im Zweifel die Insolvenz. Jedenfalls sind langwierige Rechtsstreitigkeiten zu befürchten.

Lösungsansatz:

Vermeidung der Teilungsansordnung durch Erbeinsetzung und Vermächtnislösung.

weiter


Beispiel 3

Ernst Borchert* betreibt gemeinsam mit zwei Partnern eine OHG. Nach dem Gesellschaftsvertrag aus 1981 wird die OHG beim Tod eines Gesellschafters unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Zur Abfindung ausscheidender Gesellschafter fehlt jegliche Regelung. Der verwitwete Borchert hat im Testament festgelegt, dass sein einziger im Unternehmen mitarbeitender Sohn ihm als Gesellschafter nachfolgen soll. Dagegen sperren sich seine beiden Partner, die den Sohn für diese Aufgabe für ungeeignet halten. Borchert stirbt unerwartet.

Rechtsfolgen:

Der Sohn wird nicht Gesellschafter, da das Testament nicht im Einklang mit dem Gesellschaftsvertrag steht. Der Gesellschaftsanteil „wächst“ den beiden anderen Gesellschafter „an“. Der Sohn hat dafür einen sofort fälligen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft in Höhe des „Verkehrswerts“ des väterlichen Gesellschaftsanteils. Langwierige Rechtsstreitigkeiten und hohe Gutachterkosten sind vorprogrammiert.

Wirtschaftliche Folgen:

Hohe, unerwartete Belastung der Gesellschaft, die meist nicht aus eigener Liquidität getragen werden kann. Der Einstieg in den Generationswechsel ist gescheitert. Wenn der Sohn das Unternehmen verlässt, geht ein wichtiger Know-how-Träger verloren.

Lösungsansatz:

Abstimmung Gesellschaftsvertrag mit letztwilliger Verfügung

weiter


Beispiel 4

Walter Warndorf* ist seit über 30 Jahren geschäftsführender Alleingesellschafter einer Produktions GmbH. Als “klassischer“ Mittel-ständler hält er alle Fäden selbst in der Hand. Aus diesem Grunde hat er auch keine Mitgesellschafter, Prokuristen oder Handlungsbevol-lmächtigte in seinem Betrieb. Im Urlaub erkrankt er lebensgefährlich und ist viele Wochen nicht ansprechbar.

Rechtsfolgen:

Die GmbH ist plötzlich handlungsunfähig. Die Einsetzung eines Notgeschäftsführers ohne Mitwirkung des erkrankten Herrn Warndorf ist in der Praxis überaus schwierig und zeitaufwendig.

Wirtschaftliche Folgen:

Der Geschäftsbetrieb der Produktions GmbH ist sofort gelähmt und handlungs-unfähig. Der Materialeinkauf gerät ins Stocken, kurz darauf die Produktion. Lieferverzug und Umsatzausfall sind die Folge. Abnehmer geben Aufträge an Wettbewerber, die GmbH ist in ihrer Existenz akut bedroht.

In dieser Situation hilft auch eine Kreditausweitung der Bank nicht. Vielmehr wer-den, wenn sich eine schnelle Lösung nicht abzeichnet, die Kredite schließlich fällig gestellt

Lösungsansatz:

Umfassende Vorsorgevollmacht und Aufstellung betrieblicher Notfallplan.

weiter


Beispiel 5

Franz Tall*, Österreicher, hat 1990 die Einzelfirma: “Tally-Fashion“ in Deutschland gegründet und sie gemeinsam mit seiner Frau so erfolgreich geführt, dass sie heute einen Wert von 20 Mio. Euro darstellt. Die Ehe bleibt kinderlos. Franz verstirbt unerwartet. Nach seinem Testament soll die Firma von seiner Frau als Alleinerbin fortgeführt werden. Drei jüngere Trauergäste, die dem Verstorbenen auffallend ähnlich sehen, machen noch am Grab gegenüber der Witwe als Kinder des Verstorbenen Ansprüche geltend.

Rechtsfolgen:

Die außerehelichen Kinder des Franz Tall, die er seiner Frau verschwiegen hat, sind zwar „enterbt“, haben aber gleichwohl einen Pflichtteilsanspruch. In jedem Fall wird ein Streit über die Höhe der Pflichtteilsansprüche entstehen, da das österreichische Erb- und Familienrecht zu anderen Ergebnissen gelangt als das deutsche Recht.

Wirtschaftliche Folgen:

Obwohl der Wert des Nachlasses in Höhe von 20 Mio. Euro im Unternehmen gebunden ist, sieht sich die Ehefrau per Todestag fälligen Pflichtteilsansprüchen in Millionenhöhe ausgesetzt. Da dieser Betrag im Zweifel dem Unternehmen nicht entnommen werden kann, entsteht für die Ehefrau und indirekt für das Unternehmen ein existenzbedrohendes Liquiditätsproblem, das aus eigener Kraft nicht lösbar ist.

Lösungsansatz:

Pflichtteilsverzichte, vorweggenommene Erbfolge, vorgezogener Zugewinnausgleich

weiter